Gründungszuschuss - was sich ab 1.11.11. vermutlich ändert

Voraussichtlich zum 1. November 2011 wird es mehrere Änderungen beim Gründungszuschuss geben. Die stärkste und umstrittenste Veränderung ist die Umwandlung in eine so genannte Ermessensleistung. Zu den rechtlichen Konsequenzen hier ein Interview (aus dem aktuellen Newsletter der .garage) mit Maike Classen, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der .garage mikrofinanz GmbH:

Bei solchen Neuigkeiten kann es einem schon mal die Sprache verschlagen.

Bei solchen Neuigkeiten kann es einem schon mal die Sprache verschlagen.

Frau Classen, was bedeutet aus rechtlicher Sicht “Ermessen”?

“Ermessen ist ein juristischer Fachbegriff. Wenn eine Behörde bei Entscheidungen „Ermessen” hat, bedeutet das, dass die Behörde einen Entscheidungsspielraum hat, z.B. ob der Gründungszuschuss gewährt wird oder nicht. Oder andersherum aus Sicht des Gründers bedeutet das, dass man anders als jetzt keinen Anspruch auf Gründungszuschuss hat, selbst wenn man alle Voraussetzungen erfüllt.

Ermessen heißt allerdings nicht, dass der einzelne Sachbearbeiter willkürlich entscheiden kann, z.B. nach Sympathie oder Antipathie. Der Mitarbeiter einer Behörde muss sein Ermessen pflichtgemäß ausüben. Er darf z.B. nur Erwägungen in seine Entscheidung einfließen lassen, die sachgerecht sind, also mit der Sache zu tun haben. Außerdem muss er auch auf eine Gleichbehandlung im Rahmen des Ermessensspielraums achten. Er kann also nicht bei gleichem Sachverhalt dem einen Gründer den Gründungszuschuss gewähren und dem anderen nicht.”

Von welchen Faktoren wird das Ermessen in diesem Fall abhängen?
“Das ist wohl eine der spannendsten Fragen, die ich aber leider auch noch nicht beantworten kann. Da müssen wir abwarten und zum einen die Formulierung des neuen Gesetzes abwarten und zum anderen die Entscheidungen analysieren, die es geben wird. Ich kann mir vorstellen, dass es auch entsprechende Verwaltungsanweisungen zur Ausübung des Ermessens geben wird.

Vermutlich werden jedenfalls Faktoren wie Eignung der Gründerperson, Tragfähigkeit der Geschäftsidee oder Qualität des Businessplans eine Rolle spielen. Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass die “Bedürftigkeit” des Gründers eine Rolle spielen wird. Zum einen passt das nicht zum System, denn beim ALG I geht es ja auch nicht um Bedürftigkeit, sondern es handelt sich um eine Versicherungsleistung, die jedem zusteht. Zum anderen wäre es auch sicher sehr aufwändig und schwierig, die Bedürftigkeit festzustellen. Das würde ja bedeuten, dass die Agentur die gesamte wirtschaftliche Situation des Gründers analysieren müsste und der Gründer seine Vermögenssituation vollkommen offen legen müsste.

Bei alledem fragt man sich natürlich, wer diese Faktoren eigentlich beurteilen und dann auch eine Entscheidung treffen soll, die im Zweifel einer gerichtlichen Überprüfung standhält.”

Das heißt, die Arbeitsvermittler müssten das Gründungsvorhaben zusätzlich zur fachkundigen Stellungnahme selbst beurteilen.

“Ja, genau so würde ich das sehen. Wenn der Businessplan zur Grundlage der Ermessensentscheidung gemacht werden sollte, muss sich der Arbeitsvermittler selbst eine Meinung bilden, um seine Entscheidung treffen und begründen zu können.”

Was bedeutet das in der Praxis?
“Aus Sicht der Arbeitsvermittler bedeutet das zunächst, dass sie viel zusätzliche Arbeit haben und sich mit einer Materie auseinandersetzen müssen, für die sie nicht ausgebildet sind. Das heißt konkret, der Arbeitsvermittler muss sich in ein fachfremdes Gebiet einarbeiten, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Ich würde mir das ohne entsprechende Ausbildung nicht zutrauen. Aus der Sicht der Gründer heißt dass, dass zu befürchten ist, dass es lange Wartezeiten geben wird. Für den Gründer, der ja gerade am Anfang seiner Selbstständigkeit besonders auf die Förderung angewiesen ist, wäre das natürlich eine schwierige Situation.”

Welche Möglichkeiten haben Gründerinnen und Gründer bei einer Ablehnung?
“Wenn der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wird, besteht zunächst die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen. Das muss allerdings schnell, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides passieren. Der Widerspruch sollte natürlich gut begründet sein, um die Erfolgsaussichten zu steigern. Der Vermittler hat dann die Möglichkeit, dem Widerspruch abzuhelfen, konkret den Gründungszuschuss doch noch zu gewähren. Wenn er das nicht tun will, reicht er die Entscheidung eine Etage höher zur so genannten Widerspruchsbehörde. Die entscheidet dann über der Widerspruch. Wenn auch die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück weist, müsste der Gründer gegen diese Entscheidung klagen und zwar beim Sozialgericht. Auch mit der Klage muss sich der Gründer beeilen und zwar muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Widerspruchsbegründung eingereicht werden.”

Wie erfolgversprechend wäre eine Klage beim Sozialgericht?
“Das ist natürlich ganz schwer zu sagen aber die Erfahrungen aus dem Bereich des ALGII zeigen, dass die Chancen gar nicht so schlecht stehen. Soviel ich weiß, heben die Sozialgerichte im Moment ungefähr jede zweite Entscheidung im Ermessensbereich ALG des II auf. Allerdings ist es schon jetzt so, dass die Sozialgerichte ziemlich hoffnungslos überlastet sind. Das wird mit der Einführung einer weiteren Ermessensleistung im ALG I Bereich natürlich nicht besser werden. Auf eine Entscheidung des Sozialgerichts muss der Gründer also evtl. sehr lange warten.”

Was erwarten Sie für Konsequenzen aus der Umwandlung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung?
“Ich glaube, man muss kein Hellseher sein, wenn man voraussagt, dass es vor dem 1.11.2011 noch sehr viele Anträge auf Gründungszuschuss geben wird. Ich erwarte einen richtigen “run” kurz vor Toresschluss, also in den Monaten September und Oktober. Als Berater muss man einem Arbeitslosen, der sich selbstständig machen will, ja auch wirklich raten, nicht zu warten, bis das neue Gesetz greift, sondern ggf. ein oder zwei Monate früher zu gründen als geplant. Wenn man als Gründungsberater, einen Kunden nicht auf diese Fristen hinweist, macht man sich meiner Meinung nach auch schadensersatzpflichtig - jedenfalls dann, wenn der Gründer später, z.B. im November oder Dezember keinen Gründungszuschuss bekommt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen. Wenige Wochen vorher hätte er ja einen Anspruch gehabt. Bei den Gründern ist bereits jetzt eine große Verunsicherung festzustellen. Viele haben „schon was von einer Verschlechterung gehört”. Genaueres können wir im Moment natürlich auch nicht sicher sagen. Wenn und falls die Gesetzesänderung so umgesetzt wird, wie geplant, entsteht für Gründungswillige eine sehr unsichere Situation. In dem Moment, in dem der Gründer sich formell selbstständig macht, fällt von jetzt auf gleich das Arbeitslosengeld weg. Ob man eine Absicherung durch den Gründungszuschuss bekommt, weiß man allerdings nicht. Um vor so einem Hintergrund zu gründen, muss man schon entweder reich oder sehr mutig sein. Für den, der beides nicht ist, werden die Zeiten sehr viel schwieriger.”

Frau Classen, vielen Dank für das aufschlussreiche Gespräch!

(Danke für die freundliche Genehmigung der .garage, das Interview hier nutzen zu dürfen)

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